RS Vwgh 1995/11/16 94/07/0146

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Bgld 1970 §1 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;

Rechtssatz

Die Auffassung, es käme hinsichtlich der Bewirtschaftbarkeit nur auf die Widmung im Flächenwidmungsplan, nicht aber auf die tatsächliche Nutzung an und der Einwand mangelnder landwirtschaftlicher Bewirtschaftbarkeit eines Abfindungsgrundstückes sei unbeachtlich, wenn dieses Grundstück als Bauland - Industriegebiet gewidmet sei, steht im Widerspruch zu den Zielen und Aufgaben eines Zusammenlegungsverfahrens, die nach § 1 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 in der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft bestehen. Sie steht auch in Widerspruch zu dem Grundsatz des § 21 Abs 3 Bgld FlVfLG 1970, wonach die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070146.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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