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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs1;Rechtssatz
Leistungsfeststellungen sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Der Leistungsfeststellung sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrundezulegen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale ergeben (Hinweis E 14.2.1983, 82/09/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090347.X01Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017