RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0347

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1;
BDG 1979 §84 Abs1;

Rechtssatz

Leistungsfeststellungen sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Der Leistungsfeststellung sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrundezulegen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale ergeben (Hinweis E 14.2.1983, 82/09/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090347.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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