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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ungeachtet der im Leistungsfeststellungsverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen Pflicht des Antragstellers, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen, trifft auch im Leistungsfeststellungsverfahren primär die Behörde die Verpflichtung, wenn positive Leistungen geltend gemacht werden, zu einer abschließenden Beurteilung allenfalls weiter notwendige Erhebungen durchzuführen bzw weitere Darlegungen zu verlangen (Hinweis E 19.1.1989, 87/09/0309).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090347.X03Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017