RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0347

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §81 Abs1;
BDG 1979 §86 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs3;

Rechtssatz

Ungeachtet der im Leistungsfeststellungsverfahren bestehenden verfahrensrechtlichen Pflicht des Antragstellers, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen, trifft auch im Leistungsfeststellungsverfahren primär die Behörde die Verpflichtung, wenn positive Leistungen geltend gemacht werden, zu einer abschließenden Beurteilung allenfalls weiter notwendige Erhebungen durchzuführen bzw weitere Darlegungen zu verlangen (Hinweis E 19.1.1989, 87/09/0309).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090347.X03

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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