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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
GebG 1957 §14 TP6;Rechtssatz
Da die gebührenrechtiche Beurteilung nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der angerufenen Behörde abhängig gemacht ist (Hinweis E 23.6.1993, 91/15/0129), kommt es im konkreten Fall nicht darauf an, daß die Behörde die Eingabe betreffend die Bekanntgabe der Standorte der Sonntagsverkaufsgeräte für Zeitungen zum Anlaß genommen hat, auch über eine Gebrauchsabgabe iSd II Abschnittes des NÖ GebrauchsabgabeG 1973 (§§ 9 ff) zu entscheiden. Ebensowenig kommt es aber auch darauf an, daß die Gemeindebehörde über die Eingabe betreffend die Bekanntgabe eines geänderten Standortverzeichnisses iVm dem Ersuchen um Änderung der Abgabenvorschreibung nach dem NÖ GebrauchsabgabeG 1973 dahingehend entschieden hat, daß eine - einen entsprechenden Antrag voraussetzende - Gebrauchserlaubnis nach § 2 NÖ GebrauchsabgabenG 1973 erteilt wurde, obgleich eine solche nach dem Wortlaut der Eingabe gar nicht begehrt worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X10Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010