RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0057

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §9;

Rechtssatz

Da die gebührenrechtiche Beurteilung nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der angerufenen Behörde abhängig gemacht ist (Hinweis E 23.6.1993, 91/15/0129), kommt es im konkreten Fall nicht darauf an, daß die Behörde die Eingabe betreffend die Bekanntgabe der Standorte der Sonntagsverkaufsgeräte für Zeitungen zum Anlaß genommen hat, auch über eine Gebrauchsabgabe iSd II Abschnittes des NÖ GebrauchsabgabeG 1973 (§§ 9 ff) zu entscheiden. Ebensowenig kommt es aber auch darauf an, daß die Gemeindebehörde über die Eingabe betreffend die Bekanntgabe eines geänderten Standortverzeichnisses iVm dem Ersuchen um Änderung der Abgabenvorschreibung nach dem NÖ GebrauchsabgabeG 1973 dahingehend entschieden hat, daß eine - einen entsprechenden Antrag voraussetzende - Gebrauchserlaubnis nach § 2 NÖ GebrauchsabgabenG 1973 erteilt wurde, obgleich eine solche nach dem Wortlaut der Eingabe gar nicht begehrt worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X10

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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