Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
§ 88 Abs 9 BDG 1979 ist im wesentlichen als Ersatztatbestand für § 7 Abs 1 Z 5 AVG (Befangenheit im Berufungsverfahren wegen Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides unterer Instanz) anzusehen, weil dieser Befangenheitstatbestand des AVG im Verhältnis der Dienstbehörde zur Leistungsfeststellungskommission keine Anwendung findet, da der Leistungsfeststellungskommission nicht die Stellung als Rechtsmittelbehörde gegenüber der Dienstbehörde zukommt (Hinweis E 25.4.1991, 89/09/0167, VwSlg 13429 A/1991). Wie bei der Mitwirkung eines befangenen Organs nach § 7 AVG bewirkt die Teilnahme eines im § 88 Abs 9 BDG 1979 angesprochenen Mitglieds zwar nicht die Unzuständigkeit der Behörde, aber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090347.X05Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017