RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0347

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §88 Abs9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

§ 88 Abs 9 BDG 1979 ist im wesentlichen als Ersatztatbestand für § 7 Abs 1 Z 5 AVG (Befangenheit im Berufungsverfahren wegen Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides unterer Instanz) anzusehen, weil dieser Befangenheitstatbestand des AVG im Verhältnis der Dienstbehörde zur Leistungsfeststellungskommission keine Anwendung findet, da der Leistungsfeststellungskommission nicht die Stellung als Rechtsmittelbehörde gegenüber der Dienstbehörde zukommt (Hinweis E 25.4.1991, 89/09/0167, VwSlg 13429 A/1991). Wie bei der Mitwirkung eines befangenen Organs nach § 7 AVG bewirkt die Teilnahme eines im § 88 Abs 9 BDG 1979 angesprochenen Mitglieds zwar nicht die Unzuständigkeit der Behörde, aber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen DienstrechtEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090347.X05

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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