RS Vwgh 1995/11/16 93/16/0051

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäftes hängt davon ab, ob es sich dabei um eine Schenkung iSd bürgerlichen Rechts (§ 3 Abs 1 Z 1 ErbStG) bzw eine andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2 der zuletzt zitierten Vorschrift), handelt, was nach den Vorschriften des ErbStG (und nicht nach dem GebG) zu beurteilen ist (Hinweis E 31.5.1995, 94/16/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160051.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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