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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäftes hängt davon ab, ob es sich dabei um eine Schenkung iSd bürgerlichen Rechts (§ 3 Abs 1 Z 1 ErbStG) bzw eine andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2 der zuletzt zitierten Vorschrift), handelt, was nach den Vorschriften des ErbStG (und nicht nach dem GebG) zu beurteilen ist (Hinweis E 31.5.1995, 94/16/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160051.X01Im RIS seit
14.01.2002