RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6;

Rechtssatz

Für die Bemessung der Stempelgebühr ist der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (Hinweis E 3.5.1973, 1995/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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