RS Vwgh 1995/11/16 95/16/0276

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;
FinStrG §91 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §35 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, dessen Inhalt (hier: Einleitung des Finanzstrafverfahrens) von dem in der Beschwerde angeführten verletzten Recht (hier: Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände) nicht erfaßt wird, ist ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (Hinweis E 13.2.1975, 1733, 1850/74, VwSlg 4794 F/1975). Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs 1 VwGG erübrigte es sich, die Beschwerde - der der Beschwerdepunkt (vgl § 28 Abs 1 Z 4 VwGG) deutlich zu entnehmen war - zu Behebung der ihr anhaftenden Mängel zurückzustellen (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, S 533).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160276.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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