RS Vwgh 1995/11/16 93/07/0139

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/27 92/07/0006 3

Stammrechtssatz

Der Landesagrarsenat muß sich keiner Sachverständigen bedienen, weil er aufgrund des § 5 Abs 2 AgrBehG von vornherein selbst hinreichend fachkundig besetzt ist. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als Beweismittel ist daher zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung nicht notwendig.

Schlagworte

Sachverständiger KollegialorganAmtssachverständiger der Behörde beigegebenBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070139.X01

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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