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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0113 95/16/0112Rechtssatz
Verpflichten sich die Käufer nicht nur, an den Verkäufer der Anteile die in den Abtretungsverträgen genannten Barpreise zu leisten, sondern auch dazu, jenes Objekt zu finanzieren, welches vom Verkäufer schließlich auf Grund eines langfristigen Mietvertrages, abgeschlossen zwischen einer von den Käufern (im Wege des gegenständlichen Anteilserwerbs) beherrschten GmbH (als Vermieterin) und dem Verkäufer (als Mieter), wirtschaftlich genutzt werden soll, so tritt auch durch die Finanzierungsübernahme eine Vermehrung im Vermögen des Veräußerers der Geschäfsanteile ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160111.X01Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011