RS Vwgh 1995/11/16 95/16/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0113 95/16/0112

Rechtssatz

Verpflichten sich die Käufer nicht nur, an den Verkäufer der Anteile die in den Abtretungsverträgen genannten Barpreise zu leisten, sondern auch dazu, jenes Objekt zu finanzieren, welches vom Verkäufer schließlich auf Grund eines langfristigen Mietvertrages, abgeschlossen zwischen einer von den Käufern (im Wege des gegenständlichen Anteilserwerbs) beherrschten GmbH (als Vermieterin) und dem Verkäufer (als Mieter), wirtschaftlich genutzt werden soll, so tritt auch durch die Finanzierungsübernahme eine Vermehrung im Vermögen des Veräußerers der Geschäfsanteile ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160111.X01

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten