RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §95;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Die Handlungsgesichtspunkte liegen vorwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch eine Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn er schuldhaft in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0070, E 31.5.1990, 90/09/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten