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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Die Handlungsgesichtspunkte liegen vorwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch eine Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese Pflichten künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn er schuldhaft in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0070, E 31.5.1990, 90/09/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016