RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
beobachten
merken

Index

L26001 Lehrer/innen Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art14 Abs4 lita;
LDG 1984 §100;
LDG 1984 §72 Abs1 Z1;
LDG 1984 §78 Abs5;
LDG 1984 §92;
LDHG Bgld 1986 §6 litd;

Rechtssatz

Räumt der zur Festsetzung der Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit (einschließlich in Disziplinarangelegenheiten und Leistungsfeststellungsangelegenheiten) nach Art 14 Abs 4 lit a B-VG berufene Landesgesetzgeber (hier: § 6 lit d Bgld LDHG) dem Landesschulrat die Kompetenz zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (und damit einer Schulbehörde des Bundes eine Mitwirkungsbefugnis im Disziplinarverfahren) ein, dann hat er den Landesschulrat zur Disziplinarbehörde iSd § 72 Abs 1 Z 1 LDG 1984 gemacht, auch wenn dessen Befugnisse (so wie im Anwendungsbereich des BDG 1979 die Zuständigkeit der Dienstbehörde im Vergleich gegenüber der DK) eingeschränkt sind. Die Rolle des Landesschulrates ist in diesem Fall nicht nur auf die Möglichkeiten der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung (Weiterleitung) einer Disziplinaranzeige beschränkt, kommt ihm doch nach § 78 Abs 5 LDG (iVm § 6 Bgld LDHG) auch die Zuständigkeit zu, von der Ergreifung einer dieser beiden Maßnahmen abzusehen, "wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind" (formlose Beendigung des Disziplinarverfahrens). Ob die jeweils vom Gesetz für die einzelnen Vorgangsweisen geforderten unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind oder nicht, hat der Landesschulrat zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090001.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten