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L26001 Lehrer/innen BurgenlandNorm
B-VG Art14 Abs4 lita;Rechtssatz
Räumt der zur Festsetzung der Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit (einschließlich in Disziplinarangelegenheiten und Leistungsfeststellungsangelegenheiten) nach Art 14 Abs 4 lit a B-VG berufene Landesgesetzgeber (hier: § 6 lit d Bgld LDHG) dem Landesschulrat die Kompetenz zur Erlassung von Disziplinarverfügungen (und damit einer Schulbehörde des Bundes eine Mitwirkungsbefugnis im Disziplinarverfahren) ein, dann hat er den Landesschulrat zur Disziplinarbehörde iSd § 72 Abs 1 Z 1 LDG 1984 gemacht, auch wenn dessen Befugnisse (so wie im Anwendungsbereich des BDG 1979 die Zuständigkeit der Dienstbehörde im Vergleich gegenüber der DK) eingeschränkt sind. Die Rolle des Landesschulrates ist in diesem Fall nicht nur auf die Möglichkeiten der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung (Weiterleitung) einer Disziplinaranzeige beschränkt, kommt ihm doch nach § 78 Abs 5 LDG (iVm § 6 Bgld LDHG) auch die Zuständigkeit zu, von der Ergreifung einer dieser beiden Maßnahmen abzusehen, "wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind" (formlose Beendigung des Disziplinarverfahrens). Ob die jeweils vom Gesetz für die einzelnen Vorgangsweisen geforderten unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind oder nicht, hat der Landesschulrat zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090001.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010