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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die in einem nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde ausgedrückte Rechtsanschauung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe, besteht hingegen nicht für außerhalb dieser Gründe im Aufhebungsbescheid darüber hinaus geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten (Hinweis E 21.2.1995, 94/05/0344; E 14.12.1993, 93/05/0155, jeweils ergangen zum gemeindebehördlichen Vorstellungsverfahren).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070055.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011