RS Vwgh 1995/11/16 94/07/0055

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Die in einem nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde ausgedrückte Rechtsanschauung erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe, besteht hingegen nicht für außerhalb dieser Gründe im Aufhebungsbescheid darüber hinaus geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten (Hinweis E 21.2.1995, 94/05/0344; E 14.12.1993, 93/05/0155, jeweils ergangen zum gemeindebehördlichen Vorstellungsverfahren).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070055.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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