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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Das Arbeitsmarktservice (Landesgeschäftsstellen und regionale Geschäftstellen) ist nur für die behördlichen Verfahren nach dem AuslBG, aber nicht für das Asylwesen bzw das Flüchtlingswesen zuständig, sodaß dieser Behörde von vornherein eine Kompetenz zu Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Flüchtlingseigenschaft einer Person iSd FlKonv fehlt, ohne daß darauf noch eingegangen werden müßte, ob ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß für die vom Ausländer begehrte Bescheiderlassung vorliegt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090213.X02Im RIS seit
25.01.2001