RS Vwgh 1995/11/16 95/09/0213

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs1;
AuslBG §1 Abs2 lita;
AuslBG §19;
AuslBG §20 Abs1;
AVG §1;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Das Arbeitsmarktservice (Landesgeschäftsstellen und regionale Geschäftstellen) ist nur für die behördlichen Verfahren nach dem AuslBG, aber nicht für das Asylwesen bzw das Flüchtlingswesen zuständig, sodaß dieser Behörde von vornherein eine Kompetenz zu Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Flüchtlingseigenschaft einer Person iSd FlKonv fehlt, ohne daß darauf noch eingegangen werden müßte, ob ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß für die vom Ausländer begehrte Bescheiderlassung vorliegt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090213.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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