RS Vfgh 1992/10/12 G101/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1992
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/11 Grundbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GrundbuchsumstellungsG §7

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GrundbuchsumstellungsG betreffend die Befugnis des Rechtsanwaltes zur Grundbuchsabfrage ausgenommen das Personenverzeichnis mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des letzten Satzes im §7 Abs1 GrundbuchsumstellungsG.

Gemäß §7 Abs1 GrundbuchsumstellungsG entscheidet der Bundesminister für Justiz mit Bescheid über die Befugnis des Rechtsanwaltes zur Grundbuchsabfrage. Der Antragsteller ist in der Lage, einen derartigen Antrag beim Bundesminister für Justiz zu stellen und darin ausdrücklich zu begehren, daß sich seine Befugnis zur Grundbuchsabfrage als Rechtsanwalt auch auf das Personenverzeichnis erstreckt.

Daß eine negative Administrativentscheidung zu erwarten ist, ändert nichts an der Zumutbarkeit dieses Weges, weil es bloß darauf ankommt, daß die im Administrativverfahren anzuwendende Gesetzesbestimmung angegriffen werden kann.

Entscheidungstexte

  • G 101/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.1992 G 101/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Grundbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G101.1992

Dokumentnummer

JFR_10078988_92G00101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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