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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Auch Eingaben, mit denen eine Partei von der ihr von der Behörde eingeräumten Möglichkeit zur Stellungsnahme zum bisherigen Verfahrensergebnis, zur Rechtsanschauung der Behörde udgl Gebrauch macht und der Behörde den Standpunkt der Partei zur Kenntnis bringt, unterliegen selbst dann der Eingabengebühr, wenn sie keinen (weiteren) Antrag enthalten (Hinweis E 19.3.1990, 89/15/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X08Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010