RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0057

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Rechtssatz

Auch Eingaben, mit denen eine Partei von der ihr von der Behörde eingeräumten Möglichkeit zur Stellungsnahme zum bisherigen Verfahrensergebnis, zur Rechtsanschauung der Behörde udgl Gebrauch macht und der Behörde den Standpunkt der Partei zur Kenntnis bringt, unterliegen selbst dann der Eingabengebühr, wenn sie keinen (weiteren) Antrag enthalten (Hinweis E 19.3.1990, 89/15/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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