RS Vwgh 1995/11/16 95/09/0127

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/28 92/12/0218 3

Stammrechtssatz

Bei einer aufhebenden Entscheidung über die Berufung gegen eine erstinstanzliche Suspendierung durch die Disziplinaroberkommission lebt die vorläufige Suspendierung nicht wieder auf (Hinweis B 26.11.1992, 92/09/0227), weil § 112 Abs 3 BDG 1979 an die Tatsache der Entscheidung der Disziplinarkommission, nicht aber an deren weiteren Bestand anknüpft (hier: Das gilt auch im Fall der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen unrichtiger Zusammensetzung des Senates der Disziplinarkommission).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090127.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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