Index
L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe NiederösterreichNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Jede Erlaubnis iSd § 2 Abs 2 NÖ GebrauchsabgabeG 1973 ist schon begrifflich nur iZm einem bestimmten Standort denkbar und hat keinen Einfluß auf andere, für andere Standorte angestrebten Bewilligungen. Es besteht somit keinerlei sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den begehrten Bewilligungen für die einzelnen Standorte der Zeitungsverkaufseinrichtungen (Hinweis E 22.2.1988, 87/15/0106). Mangels einen solchen inneren Zusammenhanges zwischen den begehrten Bewilligungen lagen somit so viele Ansuchen vor, als einzelne Standorte für den Gebrauch von Zeitungsverkaufseinrichtungen begehrt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X12Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010