RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
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L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973 §2 Abs2;

Rechtssatz

Jede Erlaubnis iSd § 2 Abs 2 NÖ GebrauchsabgabeG 1973 ist schon begrifflich nur iZm einem bestimmten Standort denkbar und hat keinen Einfluß auf andere, für andere Standorte angestrebten Bewilligungen. Es besteht somit keinerlei sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den begehrten Bewilligungen für die einzelnen Standorte der Zeitungsverkaufseinrichtungen (Hinweis E 22.2.1988, 87/15/0106). Mangels einen solchen inneren Zusammenhanges zwischen den begehrten Bewilligungen lagen somit so viele Ansuchen vor, als einzelne Standorte für den Gebrauch von Zeitungsverkaufseinrichtungen begehrt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160057.X12

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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