Da der Agrarsenat als Berufungsbehörde Recht und Pflicht zur umfassenden Neuprüfung der Sachlage und Rechtslage in einer nach § 66 Abs 4 AVG zu treffenden Entscheidung hat, ist die Bedeutung einer selbständigen, von den Ergebnissen des erstinstanzlichen Bescheides unbeeinflußten Sachprüfung und Rechtsprüfung eines Berufungsfalles durch die fachkundigen und rechtskundigen Mitglieder des Agrarsenates umso höher, als dem Agrarsenat Tribunalcharakter iSd Art 6 MRK zukommt (Hinweis E 8.3.1988, 87/07/0169).