RS VwGH Erkenntnis 1995/11/16 93/07/0139

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Rechtssatz

Da der Agrarsenat als Berufungsbehörde Recht und Pflicht zur umfassenden Neuprüfung der Sachlage und Rechtslage in einer nach § 66 Abs 4 AVG zu treffenden Entscheidung hat, ist die Bedeutung einer selbständigen, von den Ergebnissen des erstinstanzlichen Bescheides unbeeinflußten Sachprüfung und Rechtsprüfung eines Berufungsfalles durch die fachkundigen und rechtskundigen Mitglieder des Agrarsenates umso höher, als dem Agrarsenat Tribunalcharakter iSd Art 6 MRK zukommt (Hinweis E 8.3.1988, 87/07/0169).

Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses
Im RIS seit
04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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