RS Vwgh 1995/11/16 94/09/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;
AuslBG §4b Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Nichtzugehörigkeit zu einer nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personengruppe (hier: Anspruchsberechtigter nach dem AlVG) stellt keinen die Parteistellung vermittelnden persönlichen Umstand iSd § 21 AuslBG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090330.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten