RS Vwgh 1995/11/16 95/16/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §208 Abs2;
FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH heißt ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Nach dieser Bestimmung wird der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Meldungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, das heißt, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang davon Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich ist (Hinweis E 7.10.1993, 93/16/0026, 0027). Für die Festsetzungsverjährungsfrist kommt es demnach auf den Zeitpunkt an, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang vollständig Kenntnis erlangt hat (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0158, 0159). Wird ein Erwerbsvorgang zwar angezeigt, das tatsächlich Erworbene aber nur unvollständig angegeben, so ist der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160156.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten