RS Vfgh 1992/10/12 B1030/92, G174/92

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Veröffentlicht am 12.10.1992
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
RDG §36
RDG §54

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Erledigung des Personalsenates eines Gerichtshofes; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des RDG infolge Wirksamwerden dieser Vorschrift durch eine gerichtliche Entscheidung

Rechtssatz

Das Kollegium des Personalsenates eines Gerichtshofes ist ein Gericht. Die angefochtene Erledigung des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Graz ist somit als eine gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren.

Zurückweisung der Beschwerde.

Die angefochtene Vorschrift - §54 RDG - ist durch eine gerichtliche Entscheidung, nämlich den (zu B1030/92 bekämpften) Beschluß des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Graz für den Antragsteller wirksam geworden. Das dieser gerichtlichen Entscheidung vorangegangene Verfahren bot dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung sprechende Bedenken darzulegen.

Zurückweisung des Individualantrags.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Richter, Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Gericht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1030.1992

Dokumentnummer

JFR_10078988_92B01030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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