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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Erledigung des Personalsenates eines Gerichtshofes; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des RDG infolge Wirksamwerden dieser Vorschrift durch eine gerichtliche EntscheidungRechtssatz
Das Kollegium des Personalsenates eines Gerichtshofes ist ein Gericht. Die angefochtene Erledigung des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Graz ist somit als eine gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren.
Zurückweisung der Beschwerde.
Die angefochtene Vorschrift - §54 RDG - ist durch eine gerichtliche Entscheidung, nämlich den (zu B1030/92 bekämpften) Beschluß des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Graz für den Antragsteller wirksam geworden. Das dieser gerichtlichen Entscheidung vorangegangene Verfahren bot dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung sprechende Bedenken darzulegen.
Zurückweisung des Individualantrags.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Richter, Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Gericht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1030.1992Dokumentnummer
JFR_10078988_92B01030_01