RS Vwgh 1995/11/16 95/16/0251

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2;
WFG 1984 §2 Z3;

Rechtssatz

Es entspricht der stRsp des VwGH, daß ein Windfang, der sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befindet, der Wohnnutzfläche zuzurechnen ist; unter einem Windfang ist ein Vorraum zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen (Hinweis E 27.9.1990, 90/16/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160251.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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