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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Es entspricht der stRsp des VwGH, daß ein Windfang, der sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befindet, der Wohnnutzfläche zuzurechnen ist; unter einem Windfang ist ein Vorraum zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen (Hinweis E 27.9.1990, 90/16/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160251.X02Im RIS seit
20.11.2000