RS Vwgh 1995/11/16 93/07/0139

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/31 93/07/0152 1

Stammrechtssatz

Selbst das Vorhandensein einzelner Mängel bei Abfindungsgrundstücken zieht für sich allein noch nicht die Gesetzwidrigkeit der Abfindung nach sich. Entscheidend ist ein Gesamtvergleich des Altbesitzes mit der gesamten Abfindung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070139.X08

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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