RS Vfgh 1992/10/13 G119/92

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Index

95 Technik
95/02 Maß- und Eichrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
Maß- und EichG §56 Abs5

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Maß- und EichG betreffend die nicht bescheidmäßige Zurückweisung eines Meßgerätes wegen Suspendierung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzsystems

Rechtssatz

Die Wortfolge ", über die Zurückweisung" in §56 Abs5 des Maß- und EichG war als verfassungswidrig aufzuheben.

Es ist von Verfassungs wegen verpönt, daß staatliche Entscheidungen - hier: die Verweigerung der Eichung eines Meßgerätes mangels Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen - der zwingend vorgesehenen Rechtskontrolle dadurch entzogen werden, daß die Erlassung der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtssatzform des Bescheides ausgeschlossen wird.

Durch die in Prüfung gezogene Regelung wird daher in verfassungswidriger Weise für den hier maßgeblichen Bereich das verfassungsgesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsschutzsystem suspendiert und der Rechtsunterworfene seiner Rechtsschutzmöglichkeiten beraubt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Maß- und Gewichtswesen, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G119.1992

Dokumentnummer

JFR_10078987_92G00119_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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