RS Vwgh 1995/11/16 95/16/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2;
WFG 1984 §2 Z3;

Rechtssatz

Gelangt man nach der Eingangstüre in den Windfang, von dort zum einzigen im Erdgeschoß befindlichen WC, zu einem Gang zu Wohnräumlichkeiten und zum Arbeitsraum, so besteht kein Zweifel am Vorliegen eines einheitlichen Wohnungsverbandes. Von einer abgemauerten, nicht zugänglichen Teilfläche einer Wohnung (Hinweis E 21.11.1985, 83/16/0062) kann somit keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160251.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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