RS Vwgh 1995/11/16 93/07/0186

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/12 89/07/0195 2

Stammrechtssatz

Eine gemäß § 66 Abs 2 AVG ergangene kassatorische Berufungsentscheidung und die sie tragenden Aufhebungsgründe entfalten für das weitere Verfahren die Rechtswirkung, daß die erstinstanzliche Behörde an die Rechtsanschauung, welche die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, gebunden ist - und zwar solange, als nicht seit der Erlassung des die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheides eine wesentliche Änderung der Sachlage und/oder Rechtslage eingetreten ist. Diese Bindungswirkung besteht auch für die Berufungsbehörde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070186.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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