Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Hat der Beamte weisungswidrig nicht die an der Dienststelle zugewiesene Arbeit ausgeübt, begründet dies keinen Verstoß gegen die Arbeitszeitregelung des § 23a Wr DO (Einhaltung der Arbeitszeit von grundsätzlich 40 Stunden wöchentlich; hier:
Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090150.X02Im RIS seit
21.03.2001