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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf (weitere) Auszahlung eines Ruhebezuges nach dem Wr BezügeG; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Liquidierungsansprüche; keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht durch Feststellung des Erlöschens des Anspruches auf Ruhebezug infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung bei (bloß) teilbedingter Nachsicht der Strafe; keine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen ehemaligen Beziehern eines Ruhebezuges nach dem Wr BezügeG und ehemaligen Beamten des Ruhestandes; keine Gleichheitswidrigkeit des mit dem Erlöschen des Anspruches auf Ruhebezug verbundenen Verlustes entrichteter PensionsbeiträgeRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Antrags auf (weitere) Auszahlung eines Ruhebezuges (Punkt 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides).
Der Ruhebezug, dessen (weitere) Auszahlung der Beschwerdeführer mit einem seiner beiden Anträge begehrte, hatte seine rechtliche Grundlage in §15 ff Wr BezügeG. Er war nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur.
Wenngleich ein Liquidierungsanspruch zulässigerweise erst geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrundeliegenden besoldungsrechtlichen Anspruches mit (Feststellungs-)Bescheid der zuständigen Behörde abgesprochen wurde, wäre ein solcher Liquidierungsanspruch ausschließlich mit einer auf Art137 B-VG gestützten Klage geltend zu machen. Die belangte Behörde war demnach zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig, weshalb sie ihn zu Recht zurückgewiesen hat.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die im Punkt 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, daß dem Beschwerdeführer seit 01.07.91 ein Ruhebezug als ehemaligem Mitglied der (Wiener) Landesregierung gemäß §11 litf Wr PensionsO 1966 iVm §21 Abs1 Wr BezügeG nicht (mehr) gebührt.
Die Ansicht der belangten Behörde, daß nach §11 litf zweiter Satz Wr PensionsO 1966 (iVm §21 Abs1 erster Satz Wr BezügeG) im Fall der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe der Anspruch auf Ruhebezug iS des §15 ff Wr BezügeG nur dann nicht erlischt, wenn die gesamte Strafe (und nicht bloß - iS des §43a Abs4 StGB - ein Teil davon) bedingt nachgesehen wird, ist jedenfalls vertretbar.
Die vom Beschwerdeführer gerügte unterschiedliche Behandlung ehemaliger Bezieher eines Ruhebezuges iS des §15 ff Wr BezügeG und ehemaliger Beamter des Ruhestandes, denen nach §49 Wr PensionsO 1966 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gebührt, steht mit dem - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgebot im Einklang (vgl. VfSlg. 6917/1972).
Ein auf das Wr BezügeG gegründeter Ruhebezugsanspruch eines ehemaligen Mitgliedes der Wiener Landesregierung wird in der Regel nicht dessen einziger die Altersversorgung gewährleistender öffentlich-rechtlicher Anspruch sein. Unter diesen Umständen ist aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber die Grenzen, die ihm durch das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Gebot der Sachlichkeit einer Regelung gezogen sind, dadurch überschritten hat, daß er als Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung von (mindestens) bestimmter Schwere für den Verurteilten den Verlust des Anspruches auf Ruhebezug und in Verbindung damit auch den Verlust entrichteter Pensionsbeiträge eintreten läßt.
Da der Anspruch auf Ruhebezug gemäß §15 ff Wr BezügeG dem öffentlichen Recht angehört, ist es ausgeschlossen, daß durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Feststellung des Erlöschens dieses Anspruches in einem bestimmten Zeitpunkt zum Inhalt hat, in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wurde.
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhegenuß, Bezüge Einstellung, Auszahlung (Bezüge), Pensionsbeitrag, PensionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1398.1991Dokumentnummer
JFR_10078987_91B01398_01