RS Vwgh 1995/11/16 93/16/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
23/01 Konkursordnung
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §120;
HGB §167;
KO §83;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Gegenleistung des Abgabepflichtigen stellt sich die Frage, ob es sich bei dem im Schenkungsvertrag mit "Verrechnungskonto" bezeichneten Konto um ein negatives Kapitalkonto handelt. Vom Kapitalkonto sind nämlich weitere Gesellschafterkonten zu unterscheiden, die häufig als Privatkonto, oft auch unter anderen Bezeichnungen - wie etwa "Verrechnungskonto" - geführt werden und eine andere rechtliche Bedeutung haben können; meist sollen sie nicht den Kapitalanteil, sondern echte Forderungen und Schulden des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft ausweisen (Hinweis: Torggler-Kucsko in Straube HGB I/2, Rz 13 zu § 120 HGB). Ein solches Konto weist ein zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bestehendes Schuldverhältnis aus (Hinweis: Schilling im GroßK/4, Rz 10 zu § 167 HGB); es führt, wenn es negativ ist, zu einer Schuldverpflichtung gegenüber der Gesellschaft und berechtigt im Konkurs der Gesellschaft den Masseverwalter zur Einforderung (Hinweis: Igerz, Die große GmbH & Co, GesRZ 1993, 80). Sollte das Beweisverfahren ergeben, daß tatsächlich ein derartiges Verrechnungskonto übernommen wurde, dann wird auch dessen (ermittelte) Höhe für die Beurteilung der Frage, ob ein offenbares Mißverhältnis und damit eine gemischte Schenkung vorliegt, heranzuziehen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160051.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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