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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;Rechtssatz
Die Rüge, wonach ein Landesagrarsenat deswegen nicht gesetzmäßig zusammengesetzt sei, weil es sich bei dem dem Agrarsenat angehörigen landwirtschaftlichen Sachverständigen iSd § 52 AVG nicht um einen Landesbeamten, sondern um einen Bediensteten der Landwirtschaftskammer gehandelt habe, ist nicht berechtigt. Die Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 6 AgrBehG 1951 fordert nämlich nicht die Stellung des dort genannten Mitgliedes als Landesbeamter, sondern normiert nur die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Sachverständiger iSd § 52 AVG. Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070139.X05Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011