RS Vwgh 1995/11/16 93/07/0139

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;

Rechtssatz

Die Rüge, wonach ein Landesagrarsenat deswegen nicht gesetzmäßig zusammengesetzt sei, weil es sich bei dem dem Agrarsenat angehörigen landwirtschaftlichen Sachverständigen iSd § 52 AVG nicht um einen Landesbeamten, sondern um einen Bediensteten der Landwirtschaftskammer gehandelt habe, ist nicht berechtigt. Die Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 6 AgrBehG 1951 fordert nämlich nicht die Stellung des dort genannten Mitgliedes als Landesbeamter, sondern normiert nur die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Sachverständiger iSd § 52 AVG. Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070139.X05

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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