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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §94 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Dem Umstand, daß der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassene Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß der DK bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft wurde, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090001.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010