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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §861;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/15 92/07/0058 1Stammrechtssatz
Regulierungsurkunden haben keinen privatrechlichen Charakter, sondern wurzeln im öffentlichen Recht. Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter von Regulierungsurkunden folgt, daß ihr Inhalt einer Abänderung durch Parteienvereinbarung nur insoweit zugänglich ist, als die die Einforstungsrechte regelnden Rechtsvorschriften dies vorsehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070156.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009