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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch im Disziplinarverfahren, wobei hier nach dem weiteren Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl § 79 Abs 1 Z 2 Wr DO) der Beamte nicht zu bestrafen ist, wenn die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090150.X01Im RIS seit
21.03.2001