RS Vwgh 1995/11/16 94/07/0167

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §58 Abs2;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §11 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §4 Abs2 idF 1979/055;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde in ihrem Abspruch über den Besitzstandsausweis dem erst in der gegen diesen gerichteten Berufung erhobenen Ausscheidungsbegehren nicht Rechnung getragen, so würden dadurch Rechte der Berufungswerber selbst dann nicht verletzt, wenn die im Berufungsbescheid dafür gegebene Begründung einer rechtlichen Prüfung nicht standhielte. Es besteht nämlich kein subj öff Recht einer Verfahrenspartei auf AMTSWEGIGE Ausscheidung eines Grundstückes aus dem Zusammenlegungsverfahren (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0077, E 22.6.1993, 93/07/0054).

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070167.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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