RS Vwgh 1995/11/16 94/16/0268

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Veröffentlicht am 16.11.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §198;
BAO §20;
BAO §6 Abs1;
GrEStG 1955 §17;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Soweit die Abgabepflichtige (Verkäuferin des Grundstücks) meint, sie hätte bei einer Ermessensabwägung iSd § 20 BAO nicht zur Abgabenleistung herangezogen werden dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, daß eine Zustellung eines Grunderwerbsteuerbescheides an die seinerzeitige Käuferin des Grundstückes mangels entsprechender Mitwirkung der im Amtshilfeweg ersuchten deutschen Behörden nicht möglich gewesen ist. Die Abgabenbehörde war daher gar nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung als die nunmehrige Vorschreibung der Grunderwerbsteuer gegenüber der Verkäuferin zu treffen, um ihrer Verpflichtung, für die Einbringung der ausstehenden Abgaben zu sorgen, nachzukommen (Hinweis E 31.10.1991, 90/16/0150). Die der AbgPfl implizit vorschwebende Lösung, unter bestimmten Voraussetzungen könnte die Erhebung der Steuer im Festsetzungsverfahren nach Lage des Falles unterbleiben, findet im Gesetz keine Deckung (Hinweis E 23.6.1983, 16/3023/80, und E 27.10.1983, 82/16/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160268.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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