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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/27 92/07/0006 3Stammrechtssatz
Der Landesagrarsenat muß sich keiner Sachverständigen bedienen, weil er aufgrund des § 5 Abs 2 AgrBehG von vornherein selbst hinreichend fachkundig besetzt ist. Die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als Beweismittel ist daher zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung nicht notwendig.
Schlagworte
Sachverständiger KollegialorganAmtssachverständiger der Behörde beigegebenBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070167.X06Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015