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19/05 MenschenrechteNorm
BDG 1979 §95 Abs2;Rechtssatz
Bei Zurücklegung der Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd § 95 Abs 2 BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, daß die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 soll lediglich verhindern, daß Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlaß geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X10Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016