RS Vwgh 1995/11/16 93/09/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1995
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §95 Abs2;
MRKZP 07te Art4 Z1;
StGB §90;

Rechtssatz

Bei Zurücklegung der Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd § 95 Abs 2 BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, daß die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 soll lediglich verhindern, daß Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlaß geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090054.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten