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L90206 Landarbeitsordnung SteiermarkNorm
ArbVG §34 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 34 Abs 1 ArbVG, die im Hinblick auf deren Wortlaut auch auf § 122 Abs 1 Stmk LandarbeitsO 1981 anwendbar ist, ist wesentliches Merkmal eines Betriebes die organisatorische Einheit, die in der Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen muß; dieser Einheit muß ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, besonders in produktionstechnischer Hinsicht, eingeräumt sei, und auch dem Ergebnis dieser Einheit muß eine - wenn auch beschränkte - Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebszweigen eigen sein. Dagegen ist es für die Betriebseigenschaft in der Regel ohne Bedeutung, daß finanzielle, buchhalterische oder andere Verwaltungsaufgaben oder Leistungsaufgaben von einer zentralen Stelle erfüllt werden (Hinweis E 10.11.1988, 87/08/0301; im Beschwerdefall wird die Feststellung eines einheitlichen Betriebes im Hinblick auf die offenbar gegebene, relativ beschränkte Dispositionsfreiheit der einzelnen Forstverwaltungen in produktionstechnischer Hinsicht selbst dann nicht als rechtswidrig zu erkennen sein, wenn man berücksichtigt, daß dem Argument der räumlichen Entfernung bei der Beurteilung des Vorliegens eines Betriebes im Zweifelsfall Hilfsfunktion zukommt; Hinweis E 13.1.1988, 85/01/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020338.X02Im RIS seit
11.07.2001