RS Vwgh 1995/11/17 95/02/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0387 E 17. November 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/03/0292 2 (hier: Daß das Erkenntnis in Anwesenheit des Besch, der im Beschwerdefall selbst Rechtsanwalt war, jedoch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Rechtsvertreters verkündet wurde, ist ohne Belang).

Stammrechtssatz

Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158 und E 24.11.1993, 93/02/0071).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020300.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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