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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0387 E 17. November 1995Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/03/0292 2 (hier: Daß das Erkenntnis in Anwesenheit des Besch, der im Beschwerdefall selbst Rechtsanwalt war, jedoch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Rechtsvertreters verkündet wurde, ist ohne Belang).Stammrechtssatz
Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158 und E 24.11.1993, 93/02/0071).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020300.X01Im RIS seit
20.11.2000