RS Vwgh 1995/11/17 95/02/0376

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Veröffentlicht am 17.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §31 Abs3;
VStG §46 Abs1;
VStG §51 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/27 94/02/0424 1

Stammrechtssatz

Die Frist des § 51 Abs 7 VStG ist durch die fristgemäße mündliche Verkündung des Berufungsbescheides eingehalten (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158). In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid bereits mit seiner Zustellung an eine der Verfahrensparteien erlassener und ist daher mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses an die Erstbehörde innerhalb der Frist des § 51 Abs 7 VStG diese gewahrt. Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf die im § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierte Frist, betreffend die Strafbarkeitsverjährung anzuwenden, weil auch der Sinngehalt dieser Norm keine andere Auslegung als zu der erwähnten Bestimmung des § 51 Abs 7 VStG nahelegt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020376.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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