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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des GebührenG 1957 infolge gleichheitswidriger Differenzierung zwischen einem mündlich angenommenen schriftlichen Vertragsanbot (gebührenfrei) und einem durch ein beliebiges anderes Verhalten angenommenen schriftlichen Vertragsanbot (gebührenpflichtig)Rechtssatz
In §15 Abs2 GebührenG 1957, BGBl. 267 idF der Novelle BGBl. 668/1976, wird die Wortfolge ", ansonsten auch ein schriftliches Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung zustande kommt" als verfassungswidrig aufgehoben.
Es ist nichts zu erkennen, was es rechtfertigen könnte, die Annahme eines schriftlichen Vertragsanbotes durch Ja-Sagen anders zu beurteilen als eine Annahme durch Kopfnicken, und es ist durch keine sachliche Überlegung erklärbar, warum jedes beliebige Annahmeverhalten das schriftlich angebotene Rechtsgeschäft gebührenpflichtig machen und nur die mündliche Annahmeerklärung es gebührenfrei lassen soll. Die in Prüfung gezogene Wortfolge grenzt also die Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte, über deren Zustandekommen in Wahrheit keine Urkunde vorliegt, in unsachlicher Weise ab.
Schlagworte
Gebühr (GebG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G10.1992Dokumentnummer
JFR_10078987_92G00010_01