RS Vfgh 1992/10/13 G10/92

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GebührenG 1957 §15 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des GebührenG 1957 infolge gleichheitswidriger Differenzierung zwischen einem mündlich angenommenen schriftlichen Vertragsanbot (gebührenfrei) und einem durch ein beliebiges anderes Verhalten angenommenen schriftlichen Vertragsanbot (gebührenpflichtig)

Rechtssatz

In §15 Abs2 GebührenG 1957, BGBl. 267 idF der Novelle BGBl. 668/1976, wird die Wortfolge ", ansonsten auch ein schriftliches Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung zustande kommt" als verfassungswidrig aufgehoben.

Es ist nichts zu erkennen, was es rechtfertigen könnte, die Annahme eines schriftlichen Vertragsanbotes durch Ja-Sagen anders zu beurteilen als eine Annahme durch Kopfnicken, und es ist durch keine sachliche Überlegung erklärbar, warum jedes beliebige Annahmeverhalten das schriftlich angebotene Rechtsgeschäft gebührenpflichtig machen und nur die mündliche Annahmeerklärung es gebührenfrei lassen soll. Die in Prüfung gezogene Wortfolge grenzt also die Gebührenpflicht für Rechtsgeschäfte, über deren Zustandekommen in Wahrheit keine Urkunde vorliegt, in unsachlicher Weise ab.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebühr (GebG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G10.1992

Dokumentnummer

JFR_10078987_92G00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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