RS Vfgh 1992/10/14 G108/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
LDG 1984 §48
LDG 1984 §49
VfGG §62 Abs1 letzter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des LDG 1984 betreffend das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen und an Hauptschulen mangels Darlegung des unmittelbaren Wirksamwerdens der bekämpften Gesetzesbestimmungen bzw mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §48 Abs1 im Umfang der Wortfolge "24 Wochenstunden,", §48 Abs3 Z1, §49 Abs1 Z1, §49 Abs1 Z2 im Umfang der Wortfolge "in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe" und §49 Abs1 Z3 LDG 1984.

Die Begründung der Anträge läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen durch die bekämpften Gesetzesbestimmungen in die Rechtssphäre der Antragstellerin unmittelbar eingegriffen wird. Schon aus diesem Grund sind die Anträge wegen eines nicht behebbaren Formgebrechens als unzulässig zurückzuweisen.

§48 Abs3 Z1 LDG 1984 betrifft - dem Vorbringen der Antragstellerin zufolge - nur Klassenlehrer, denen eine erste oder zweite Volksschulklasse zugewiesen ist. Die Antragstellerin, die nach ihren Angaben als Klassenlehrer einer vierten Klasse einer Volksschule tätig ist, ist daher nicht Adressatin dieser gesetzlichen Vorschrift. Die Z1, Z2 und Z3 des §49 Abs1 LDG 1984 betreffen ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich Lehrer an Hauptschulen. Auch diese Vorschriften haben also nicht die Antragstellerin zur Adressatin.

Entscheidungstexte

  • G 108/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.1992 G 108/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Lehrer, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G108.1992

Dokumentnummer

JFR_10078986_92G00108_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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