RS Vwgh 1995/11/21 95/14/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/05/19 94/18/0226 2 (hier ergänzender Schriftsatz nur in einfacher Ausfertigung vorbereitet).

Stammrechtssatz

Fällt dem beruflich rechtskundigen Parteienvertreter nicht auf, daß die Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes entgegen dem ausdrücklichen Hinweis in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in dreifacher, sondern nur in zweifacher Ausfertigung vorbereitet war, hat er die erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen. Bei Anlegung des bei beruflich rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Vertreter des Antragstellers obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140140.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten