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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs4;Rechtssatz
Auch bei einem Haus, das nur zu etwa 20 Prozent - somit im untergeordneten Ausmaß - zu betrieblichen Zwecken genutzt wird und damit zur Gänze zum Privatvermögen gehört, sind anteilige Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben anzuerkennen (Hinweis E 13.12.1989, 85/13/0041, VwSlg 6458 F/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140160.X04Im RIS seit
20.11.2000