RS Vwgh 1995/11/21 93/14/0012

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ein Beteiligungsgewinn gehört - unabhängig davon, ob im Beteiligungsunternehmen eine Investitionsrücklage gebildet worden ist - zum Gewinn des Steuerpflichtigen und damit zur Bemessungsgrundlage für die Investitionsrücklage iSd § 9 Abs 1 EStG 1988 in der Stammfassung (Hinweis: E 30.6.1987, 86/14/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993140012.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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