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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §9 Abs1;Rechtssatz
Ein Beteiligungsgewinn gehört - unabhängig davon, ob im Beteiligungsunternehmen eine Investitionsrücklage gebildet worden ist - zum Gewinn des Steuerpflichtigen und damit zur Bemessungsgrundlage für die Investitionsrücklage iSd § 9 Abs 1 EStG 1988 in der Stammfassung (Hinweis: E 30.6.1987, 86/14/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993140012.X02Im RIS seit
11.07.2001