Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art41 Abs2Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zur Herbeiführung einer Volksabstimmung über den EWR-Vertrag erledigenden Bescheid mangels Beschwerdelegitimation eines einzelnen Abgeordneten zum NationalratRechtssatz
Einem einzelnen Nationalratsabgeordneten kommt die Antragslegitimation nach dem VolksbegehrenG 1973 nicht zu.
Demgemäß ist der Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage lediglich im Administrativverfahren gemeinsam mit mindestens sieben weiteren Abgeordneten zum Nationalrat, im verfassungsgerichtlichen Verfahren jedoch allein - mit ausdrücklicher Berufung auf seine Abgeordnetenfunktion, nicht etwa als Bevollmächtigter iS des §3 Abs4 litb VolksbegehrenG 1973 - einschritt, zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art144 Abs1 B-VG (gegen einen den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zur Herbeiführung einer Volksabstimmung über den EWR-Vertrag erledigenden Bescheid des Bundesministers für Inneres) nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VolksbegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1097.1991Dokumentnummer
JFR_10078986_91B01097_01