RS Vfgh 1992/10/14 B1097/91

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art41 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VolksbegehrenG 1973 §3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zur Herbeiführung einer Volksabstimmung über den EWR-Vertrag erledigenden Bescheid mangels Beschwerdelegitimation eines einzelnen Abgeordneten zum Nationalrat

Rechtssatz

Einem einzelnen Nationalratsabgeordneten kommt die Antragslegitimation nach dem VolksbegehrenG 1973 nicht zu.

Demgemäß ist der Beschwerdeführer, der nach der Aktenlage lediglich im Administrativverfahren gemeinsam mit mindestens sieben weiteren Abgeordneten zum Nationalrat, im verfassungsgerichtlichen Verfahren jedoch allein - mit ausdrücklicher Berufung auf seine Abgeordnetenfunktion, nicht etwa als Bevollmächtigter iS des §3 Abs4 litb VolksbegehrenG 1973 - einschritt, zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art144 Abs1 B-VG (gegen einen den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zur Herbeiführung einer Volksabstimmung über den EWR-Vertrag erledigenden Bescheid des Bundesministers für Inneres) nicht legitimiert.

Entscheidungstexte

  • B 1097/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.10.1992 B 1097/91

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Volksbegehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1097.1991

Dokumentnummer

JFR_10078986_91B01097_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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