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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0116Rechtssatz
Ein Elektrizitätsunternehmen bildet, auch wenn dessen einzelne Elektritzätswerke nicht durch betriebseigene Leitungen verbunden sind (und deren Hauptverwaltung nicht an das Verteilernetz des Unternehmers angeschlossen ist), eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn zwischen der Hauptverwaltung und den übrigen Anlagen ein enger organisatorischer, wirtschaftlicher und technischer Zusammenhang besteht (Hinweis: BFH 16.11.1965, dBStBl 1966 III 40f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150114.X02Im RIS seit
01.03.2002