RS Vwgh 1995/11/22 95/21/0072

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §64 Abs1;
FrG 1993 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Fremde gegen den Bescheid betreffend die Aussetzung des Berufungsverfahrens bezüglich einer Ungültigerklärung seiner Aufenthaltsbewilligung - der Berufung gegen die Ungültigerklärung kam gem § 64 Abs 1 AVG aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Ungültigerklärung noch nicht wirksam geworden ist - Beschwerde an den VwGH zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Zeitraum, für den dem Fremden die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, bereits abgelaufen war, so kann die Rechtsstellung des Fremden durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verbessert werden. Dem Fremden fehlt somit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210072.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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