RS Vwgh 1995/11/22 95/15/0055

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0098

Rechtssatz

Ausführungen zur Pflicht des Vertreters einer Partei, den ihm von seinem Klienten mitgeteilten, den angefochtenen Bescheid betreffenden Zustelltag zu überprüfen (Hinweis B 2.12.1988, 88/17/0179, 0125). (Hier: Adressierung des angefochtenen Bescheides an den Bf zu Handen des STEUERLICHEN Vertreters; steuerlicher Vertreter und Beschwerdevertreter haben Kanzlei an derselben Adresse; dem Beschwerdevertreter hätte bei sorgfältiger Prüfung des maßgeblichen Zustelltages des angefochtenen Bescheides auffallen müssen, daß der von seiner Kanzleiangestellten angebrachte Eingangsvermerk des angefochtenen Bescheides schon deswegen nicht den Zustelltag des angefochtenen Bescheides darstellen kann, weil dieser Bescheid an den Bf zu Handen seines STEUERLICHEN Vertreters adressiert war.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150055.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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